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Mietzinslimiten Sozialhilfebeziehende

Unter der Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation sowie des lokalen Wohnungsangebots gelten ab 1. Mai 2026 folgende Mietzinsobergrenzen für reguläre Wohnverhältnisse (exkl. Nebenkosten):

Haushalt
(Anzahl Personen)              Miete exkl. NK

1 Person                                CHF 1’210.00
2 Personen                            CHF 1'430.00
3 Personen                            CHF 1'610.00
4 Personen                            CHF 1'750.00
> 5 Personen                         CHF 1’850.00         

Ab 6-Personenhaushalt (jede weitere Person CHF 100.00) erhöht sich die Mietzinsobergrenze pro zusätzliche Person um 100 Franken. Bei Ausübung des Besuchsrechts (wenn Kinder mehrheitlich beim anderen Elternteil wohnen ) gilt maximal die nächsthöhere Haushaltgrösse, unabhängig von der Anzahl der besuchenden Kinder.   

Die Nebenkosten können bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Nettomiete übernommen werden.

Spezialregelungen
Für Einzelpersonen in einer Zweck-Wohngemeinschaft beträgt die Mietzinsobergrenze - unabhängig von der Gesamtgrösse der WG - monatlich maximal 650 Franken (exkl. Nebenkosten).

Von jungen Erwachsenen bis 25 Jahre wird grundsätzlich erwartet, dass sie im Elternhaushalt wohnen. Liegen Gründe für eine selbständige Wohnform vor, beträgt die Mietzinsobergrenze maximal 600 Franken pro Monat (exkl. Nebenkosten).

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