Wohnortwechsel (Steuern)
Wenn Sie den Zuzug oder Wegzug bei der Einwohnerkontrolle gemeldet haben, wird diese Information automatisch an das Steueramt weitergeleitet.
Zuzug aus dem Ausland
Ihre Steuerpflicht beginnt ab dem Datum Ihres Zuzugs in die Schweiz.
Das Steueramt erstellt eine provisorische Rechnung basierend auf diesem Datum. Falls Ihre tatsächlichen Einkünfte erheblich von der provisorischen Rechnung abweichen, können Sie beim Steueramt eine Anpassung der Rechnung beantragen.
Zuzug innerhalb der Schweiz
Der Stichtag für die Steuerpflicht ist der 31. Dezember. Wenn Sie bis zu diesem Datum Ihren Wohnsitz in Weiach anmelden, werden Sie rückwirkend ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres in Weiach steuerpflichtig.
Das Steueramt erstellt eine provisorische Rechnung basierend auf den Einkommensverhältnissen ab dem 1. Januar des Zuzugsjahres. Sollten Ihre tatsächlichen Einkünfte wesentlich von den Angaben auf der provisorischen Rechnung abweichen, können Sie eine Anpassung der Rechnung beim Steueramt beantragen.
Wegzug ins Ausland
Bitte informieren Sie das Steueramt mindestens einen Monat vor Ihrem Umzug. Wir stellen Ihnen eine unterjährige Steuererklärung für das laufende Jahr bis zum Wegzugsdatum zu. Diese ist so schnell wie möglich ausgefüllt und eingereicht, damit alle offenen Steuerangelegenheiten vor Ihrer Abreise abgeschlossen werden können.
Zusätzlich müssen Sie der Steuerabteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schweiz benennen, um eine reibungslose Kommunikation sicherzustellen.
Wegzug innerhalb der Schweiz
Wenn Sie innerhalb der Schweiz in eine neue Gemeinde umziehen, erfolgt die Steuerpflicht rückwirkend ab dem 1. Januar des Umzugsjahres in der neuen Gemeinde. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie weiterhin durch den Besitz einer Liegenschaft in Weiach steuerpflichtig bleiben (sekundäre Steuerpflicht).
Bereits zugestellte provisorische Steuerrechnungen des laufenden Jahres in Ihrer bisherigen Gemeinde werden annulliert, und etwaige Guthaben an Sie zurückerstattet. Diese Rückerstattung kann jedoch gekürzt oder verweigert werden, falls frühere Steuerjahre noch nicht rechtskräftig veranlagt sind oder noch offene Beträge aus Vorjahren bestehen.
Von Ihrer neuen Gemeinde erhalten Sie eine aktualisierte provisorische Steuerrechnung.