Navigieren in Weiach

Hundekontrolle

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert sein.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerdienste anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namensänderungen sowie Halterwechsel sind zusätzlich direkt der Tierdatenbank AMICUS zu melden. Die Meldefrist beträgt jeweils 10 Tage.

Anforderungen an die Hundehalter: 

Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich

Ausbildungskurse:

https://codex-hund.ch/hundehalter/kurse-guide

Gebühren:

Die Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 Hundegesetz beträgt Fr. 130.00.
(inklusive kantonale Abgabe von Fr. 30.00)

Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die jährliche Hundeabgabe bezahlt wurde, werden nicht erneut verrechnet in Weiach.

Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit

  • Diensthunde
  • Militärhunde
  • Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
  • Therapiehunde
  • Blindenhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verstorbene Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.

Links