Allgemeines Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet Weiach
Ausgangslage
Seit einiger Zeit herrscht heisses Wetter vor und es war kein ausreichender Niederschlag zu verzeichnen. Diese Wettersituation hat zu sehr trockenen Wiesen, Feldern, Böschungen und Waldgebieten geführt. In den kommenden Tagen ist weiterhin nicht mit Niederschlag in nennenswerter Menge zu rechnen. Bereits am 25. Juni 2026 hat der Kanton Zürich ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen.
Die Gemeinde beurteilt die ausgeprägte Trockenheit auf dem gesamten Gemeindegebiet als erhebliche Gefahr. Bereits ein Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz könnte zu einem grösseren Feuer führen. Zum Schutz von Landschaft, Mensch und Tier wird deshalb ein allgemeines Feuerverbot erlassen.
Ab Freitag, 17. Juli 2026 um 12:00 Uhr, ist es unabhängig vom Abstand zum Wald auf dem gesamten Gemeindegebiet strengstens untersagt:
- Feuer im Freien zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills sowie in privaten Gärten, auf Terrassen und Balkonen
- mit Holz-, Kohle- oder Holzkohlegrills zu grillieren
- brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer achtlos wegzuwerfen
- Himmelslaternen, Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder ähnliche Flugkörper steigen zu lassen
- Feuerwerkskörper jeglicher Art zu zünden, usw.
Das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills ist erlaubt, es ist jedoch höchste Vorsicht geboten.
Das allgemeine Feuerverbot gilt ab 17. Juli 2026, 12:00 Uhr bis auf Widerruf. Ein Widerruf des Feuerverbots erfolgt erst, sobald flächendeckende und anhaltende Niederschläge eingesetzt haben. Weitere Informationen sind der Website der Gemeinde zu entnehmen.
Da das generelle Feuerverbot aufgrund der akuten Gefahr sofort umgesetzt werden muss, ist einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Der Gemeinderat b e s c h l i e s s t:
- Auf dem Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Weiach wird gestützt auf Art. 22 und Art. 46 der Polizeiverordnung und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein generelles Feuerverbot erlassen.
- Ausdrücklich verboten sind offene Feuer im Freien, Grillfeuer mit Holz oder Holzkohle in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen, usw.) sowie das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art.
- Für kontrolliertes Grillieren mit Gas- und Elektrogrills gilt das Feuerverbot nicht.
- Das Feuerverbot gilt ab Freitag, 17. Juli 2026, 12:00 Uhr bis auf Widerruf.
- Die Missachtung dieses Verbots stellt einen Verstoss gegen die Strafbestimmungen von § 38 in Verbindung mit § 1 und 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) dar und führt zu einer Verzeigung an die sachlich zuständige Untersuchungsbehörde.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.