Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026-2030
Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden Weiach für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Weiach den ersten Wahlgang für die an der Urne stattfindenden Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden der Politischen Gemeinde Weiach für die Amtsdauer 2026 bis 2030 auf Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung (GO) der Gemeinde Weiach, sowie Art. 6 der GO der Sekundarschulgemeinde Stadel und Art. 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiach sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 5 Mitglieder des Gemeinderats und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Primarschulpflege und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Weiach und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Sekundarschulpflege und deren Präsident/in (Kreiswahl, Koordination Gemeinde Stadel)
Nicht an der Urne gewählt werden die Mitglieder des Wahlbüros. Die Wahlbefugnis liegt gemäss Art. 12 Abs. 2 der GO der Gemeinde Weiach bei der Gemeindeversammlung.
Sofern die Gemeindebehörden beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden, erfolgt am Sonntag, 14. Juni 2026 ein zweiter Wahlgang.
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der GO Weiach sowie §§ 48 ff. des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der kantonalen Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Zudem wird den Wahlunterlagen nach Art. 6 Abs. 3 GO i.V.m. § 55 und § 61 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem die Namen der Kandidatinnnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind. Die Stimmbereichtigen erhalten eine Wahlanleitung.
Wahlvorschläge sind bis spätestens Mittwoch, 12. November 2025, 11.45 Uhr, beim Gemeinderat Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, schriftlich einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge gemäss § 7a VPR bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat eingetroffen sein.
Als Mitglied in die gennanten Behörden ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Weiach (§23 GPR und Art. 4 GO) hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Als Präsidentin bzw. Präsident der genannten Behörden kann jede stimmberechtigte Person gewählt werden, die Sie auch als Mitglied der jeweiligen Behörde wählen.
Wählbar in die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Weiach ist jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, welches über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 16. Altersjahr vollendet hat (Art. 5 der Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiach und Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).
Wählbar in die Sekundarschulpflege ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in den Gemeinde Bachs, Neerach, Stadel und Weiach hat.
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten genannt sein, als Stellen in der Behörde zu besetzen sind. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge pro Behörde und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 GPR). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR). Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Weiach unter Angabe von Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden (§ 51 GPR). Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die vorläufigen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Gemeindewebsite www.weiach.ch unter der Rubrik "Amtliche Publikationen" und der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahlen 2026 bis 2030" veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der amtlichen Publikation an gerechnet, d.h. von Freitag, 14. bis Freitag, 21. November 2025, 11.45 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, erhältlich oder können auf der Gemeindewebsite www.weiach.ch unter der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahlen 2026 bis 2030" heruntergeladen werden.
Gemäss § 84a GPR gelten Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis Mittwoch, 18. März 2026 um 11.45 Uhr (§ 7a VPR) können beim Gemeinderat Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Weiach, 3. Oktober 2025
Hier finden Sie die entsprechenden Wahlvorschlagsdokumente zum Download:
- Wahlvorschlag Gemeinderat
- Wahlvorschlag Primarschulpflege
- Wahlvorschlag Rechnungsprüfungskommission
- Wahlvorschlag Ev.-ref.Kirchenpflege
- Wahlvorschlag Rechnungsprüfungskommission Ev.-ref.Kirche
- Wahlvorschlag Sekundarschulpflege