Allgemeines Feuerverbot
Seit einiger Zeit herrscht heisses Wetter vor und es war kein ausreichender Niederschlag zu verzeichnen. Diese Wettersituation hat zu sehr trockenen Wiesen, Feldern, Böschungen und Waldgebieten geführt. In den kommenden Tagen ist weiterhin nicht mit Niederschlag in nennenswerter Menge zu rechnen. Bereits am 25. Juni 2026 hat der Kanton Zürich ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen.
Gemäss den aktuellen Wetterprognosen ist kurzfristig keine nachhaltige Entspannung der Trockenheitssituation zu erwarten. Nach Einschätzung der Bewältigungsorganisation Waldbrand wird das Brandrisiko zusätzlich durch die bevorstehende Sommerferienzeit mit teilweise reduzierten Personalbeständen bei den Feuerwehren sowie durch den Nationalfeiertag erhöht. Trotz dem bestehenden Verbot für lärmendes Feuerwerk ist an diesem Tag mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Einsatzes von Feuerwerk (z. B. Vulkanen) zu rechnen.
Die Gefahr verschärft sich mit jedem Tag. Zur Verhinderung von Personen- und Tierschäden sowie zum Schutz von Sachwerten erweist sich der Erlass eines generellen Feuerverbots als geeignet, erforderlich und verhältnismässig.
Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB; LS 861.12) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden. Zuständig für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur, im restlichen Gebiet sind es die politischen Gemeinden.
Die Missachtung des Feuerverbots stellt eine Widerhandlung gegen § 38 in Verbindung mit § 1 und § 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FGG, LS 861.1) dar und wird der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Anzeige gebracht. Unabhängig davon haften Personen, die einen Brand verursachen, für die dadurch entstehenden Kosten der Brandbekämpfung sowie für allfällige Wiederherstellungsmassnahmen.
Das Grillieren mit Gas- oder Elektrogrills im Freien sowie auf privaten Balkonen, Gartensitzplätzen und Dachterrassen bleibt bis auf Weiteres zulässig. Voraussetzung ist ein sorgfältiger Betrieb, insbesondere das Aufstellen der Geräte auf einem kippsicheren und feuerfesten Untergrund. Vorbehalten bleiben strengere Vorschriften der jeweiligen Liegenschaftseigentümerschaft, Hausverwaltung oder anderer zuständiger Entscheidungsträger.
Da das generelle Feuerverbot aufgrund der akuten Gefahr zeitnah umgesetzt werden muss, ist einem allfälligen Rekurs, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Die Gemeinde beurteilt die ausgeprägte Trockenheit auf dem gesamten Gemeindegebiet als erhebliche Gefahr. Bereits ein Funkenwurf eines Grillfeuers oder ein unachtsam weggeworfenes Zündholz könnte zu einem grösseren Feuer führen. Zum Schutz von Landschaft, Mensch und Tier wird deshalb ein allgemeines Feuerverbot erlassen.
Ab Freitag, 17. Juli 2026 um 12:00 Uhr, ist es deshalb unabhängig vom Abstand zum Wald auf dem gesamten Gemeindegebiet strengstens untersagt:
- Feuer im Freien zu entfachen. Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills sowie in privaten Gärten, auf Terrassen und Balkonen
- mit Holz-, Kohle- oder Holzkohlegrills zu grillieren
- brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer achtlos wegzuwerfen
- Himmelslaternen, Ballone mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen oder ähnliche Flugkörper steigen zu lassen
- Feuerwerkskörper jeglicher Art zu zünden, usw.
Das Grillieren mit Gas- und Elektrogrills ist erlaubt, es ist jedoch höchste Vorsicht geboten.
Das allgemeine Feuerverbot gilt ab 17. Juli 2026, 12:00 Uhr bis auf Widerruf. Ein Widerruf des Feuerverbots erfolgt erst, sobald flächendeckende und anhaltende Niederschläge eingesetzt haben. Weitere Informationen sind der Website der Gemeinde zu entnehmen.