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Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Um Wildtiere zu schützen, besteht im Kanton Zürich vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Wir nutzen die Gelegenheit um Sie darauf hinzuweisen, dass gemäss geltender Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach in Waldgebieten, auf öffentlichen Plätzen und im Siedlungsgebiet Hunde das ganze Jahr an die Leine zu nehmen sind. Allfällige Übertretungen können mit Ordnungsbussen bis zu 100 Franken geahndet werden.

 Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich finden Sie unter Hunde | Kanton Zürich

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