Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Gesetz über die Information und Datenschutz (IDG)

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. Das öffentliche Organ gibt Personendaten jedoch trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

§ 38 Abs. 3 und 4 Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz)

Die Gemeinde gibt Personendaten aus dem Einwohnerregister bekannt, wenn

  1. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
  3. es zur Abwendung einer unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben notwendig ist.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen uns sie zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben notwendig sind.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 Gesetz über die Information und Datenschutz (IDG) bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen? Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch an die Einwohnerkontrolle. Diese wird die Sperrung vornehmen und Ihnen schriftlich bestätigen. Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter folgendem Link: Datensperre ZH

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Zuständiges Amt

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