Baukontrolle

Die Ausführung bewilligter Bauten muss gemäss Gesetzgeber kontrolliert werden. In geeigneten Abständen wird deshalb geprüft, ob die Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen entsprechen.

Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände wie z.B. Schnurgerüst, Rohbauvollendung, Bezugsbereitschaft sind durch den Bauherr oder den Bauverantwortlichen anzuzeigen. Die Meldungen müssen rechtzeitig erfolgen, damit eine Überprüfung der Bauarbeiten mit der Baubewilligung möglich ist. (§ 326-28 PBG)

Die Baukontrollen können Sie beim Bausekretariat mindestens 10 Tage vor dem gewünschten Kontrolltermin schritlich anmelden.


Zuständiges Amt

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