Sozialhilfe
Personen der Gemeinde Weiach, deren Einkommen unter dem sozialen Existenzminimum liegt, sind berechtigt zum Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe. Die Berechnung richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz und den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe).
Zudem werden allfällige Ansprüche auf Leistungen von Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Kranken- und Unfalltaggelder, IV-Renten, Zusatzleistungen etc.) bevorschusst, wenn es die Vermögenssituation entsprechend der SKOS-Richtlinien zulässt.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip verrechnen wir unsere Auslagen für Sozialhilfe mit anderen vorleistungspflichtigen Versicherungsträgern und / oder den entsprechenden kantonalen Stellen.
Zuständiges Amt
Ihre Ansprechpartner
Name | Funktionen | Kontakt |
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Stolz Yvonne |
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Tel. work044 554 41 65
E-Mail |