Flughafen Zürich - Anpassung Sicherheitszonenplan (Änderungen infolge der Verlängerung der Pisten 28 und 32)
Sicherheitszonenplan: Öffentliche Auflage
Für jeden Flughafen ist gemäss Art. 42 ff. des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) i.V.m. Art. 71 der Verordnung Infrastruktur Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) eine Sicherheitszone zu errichten, welche die An- und Abflugrouten vor Hindernissen schützt. Die Hindernisbegrenzungsflächen grenzen den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten ab und begründen mit dieser Eigenschaft, ob ein Objekt wegen seiner Lage bzw. Höhe ein Luftfahrthindernis darstellt oder nicht.
Die Flughafen Zürich AG (FZAG) hat im März 2026 beim BAZL die Gesuche für die Projekte "Verlängerung Piste 28" und "Verlängerung Piste 32" zur Genehmigung eingereicht. Diese werden vom 1. bis 30. Juni 2026 öffentlich aufgelegt. Der Betrieb auf den verlängerten Pisten 28 und 32 erfordert die Anpassung des heutigen Sicherheitszonenplans. Die FZAG hat deshalb den Sicherheitszonenplan des Flughafens Zürich ergänzt. Der Sicherheitszonenplan wird gestützt auf Art. 43 LFG öffentlich aufgelegt.